I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
1. Namen und Gründungsdatum: Unter dem Namen „gäubschwarzsüchtig“ (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Bern, gegründet am 02. Oktober 2003.
2. Zweck: Fördern der Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den einzelnen Fanclubs, Fangemeinschaften und Fans des BSC Young Boys und des Vereins BSC Young Boys und der Betriebs AG BSC Young Boys. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 2
1. Mitglied des Vereins kann jede einzelne Fangemeinschaft und oder Fanclub des BSC Young Boys werden. Diese werden vertreten durch jeweils einen Abgeordneten des jeweiligen Clubs bzw. der jeweiligen Gemeinschaft. Ausnahmen sind dem Vorstand und den Mitgliedern vorbehalten. Es gilt der einfache Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
2. Für Einzelpersonen besteht die Möglichkeit einer Einzelmitgliedschaft. Einzelmitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
3. Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme Entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 3
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
2. Austritte haben schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen.
3. Austritte können auf jedes Monatsende erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen gelten bis zum Austritt. Rückerstattungen von einbezahlten Jahresbeiträgen, Gebühren, Spenden usw. werden nicht getätigt.
4. Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen aus dem Verein ausschliessen.
5. Kommt ein Fanclub oder ein Einzelmitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber des Dachverbandes nicht nach, so ist dieser durch den Vorstand anzumahnen. Wird der Jahresbeitrag danach nicht bezahlt, kann der Fanclub oder das Einzelmitglied ausgeschlossen werden.
III. Mittel
Art. 4
1. Die finanziellen Mittel zur Ausübung der Vereinstätigkeit werden durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge, Erlöse aus Vereinsveranstaltungen, Abkommen mit Sponsoren, Beiträge öffentlicher Institutionen sowie durch besondere Finanzbeschaffungsaktionen aufgebracht.
2. Die Mitgliederbeträge werden alljährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt.
3. Die finanziellen Mittel des Vereins sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. Es ist eine Betriebs- und Vermögensrechnung zu führen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr (Art. 13).
Art. 5
1. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Im Weiteren lehnt der Verein jede Haftung für Schäden, welche seine Mitglieder an Aktivitäten des Vereins widerfahren, ab.
Der Verein kann für Kosten, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines Mitgliedes entstehen, auf das Mitglied Rückgriff nehmen.
IV. Organisation
Art. 6
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
2. Für besondere Zwecke können Kommissionen oder Organisationskomitees gebildet werden.
a) Hauptversammlung
Art. 7
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal in der Regel im Monat Februar statt.
Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten bis Ende Dezember in schriftlicher Form einzureichen.
2. Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder verlangt wird.
Art. 8
1. In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Genehmigung der Jahresrechnung gestützt auf den Revisorenbericht
c) Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder
d) Beschlussfassung über das Budget
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
l) Beschlussfassung über weitere Gegenstände, für die nach Statuten oder Gesetz die Hauptversammlung zuständig ist.
2. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ¾ des Vorstandes und ¾ der Mitglieder anwesend sind. Über nicht traktandierte Gegenstände kann nur diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
3. Soweit die Statuten nicht etwas Anderes vorsehen, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet ebenfalls das einfache Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.
4. Alle Mitglieder besitzen in der Hauptversammlung dasselbe Stimm- und Wahlrecht. Stimmvertretung ist gestattet. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Zur Stimmvertretung ist eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen erforderlich.
5. Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt.
b) Vorstand
Art. 9
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Sekretär
d) dem Finanzchef
e) dem Beisitzer I
f) dem Beisitzer II
g) dem Beisitzer III
2. Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung der Vorstandsmitglieder sind in Pflichtenheften niedergelegt, die durch die Mitglieder und den Vorstand festgelegt werden.
3. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, eines anderen Vorstandmitgliedes bei bedarf aber mindestens jeden zweiten Monat. Bei den Vorstandssitzungen sind ebenfalls die Mitglieder anwesend. Die Einladung erfolgt schriftlich.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder und die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Zur Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder.
3. Über die Vorstandssitzungen wird nicht zwingend ein Protokoll geführt.
Art. 11
1. Der Vorstand inkl. Mitglieder hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Vereinsführung; Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich andern Organen übertragen sind;
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
c) Vertretung des Vereins nach aussen; die Unterschriftsberechtigung wird vom Vorstand und den Mitgliedern geregelt;
d) Rechnungsführung und Vermögensverwaltung;
e) Durchführung der Hauptversammlung;
f) Aufnahme neuer Mitglieder;
g) Einsetzung von Kommissionen und Organisationskomitees;
h) Pflege der Öffentlichkeitsarbeit.
e) Rechnungsrevisoren
Art. 12
Art. 12
1. Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren, sowie einen Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen weder dem Vorstand angehören noch Delegierte der einzelnen Fanclubs/Fangemeinschaften sein.
2. Die Revisoren prüfen gemeinsam jährlich die Rechnungsführung und erstatten der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 13
1. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und dauert bis am 31. Dezember des gleichen Jahres.
Art. 14
1. Die vorliegenden Statuten können von der Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen abgeändert oder ergänzt werden. Zur Antragstellung sind der Vorstand oder fünf Mitglieder berechtigt.
Art. 15
1. Die Auflösung des Vereins kann an einer Hauptversammlung beschlossen wer-den.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
3. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Juniorenabteilung des Fussballclubs BSC Young Boys Bern.
Stand: 13.07.2019